Allgemeine Geschäftsbedingungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen MM Baudesign, Inhaber Michael Müller, Hohbergstraße 32/1, 73547 Lorch-Weitmars (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern über Planungs-, Bauleitungs-, Ausführungs- und Materialbeschaffungsleistungen, insbesondere in den Bereichen Umbau, Sanierung, Renovierung und Ausbau.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform (E-Mail genügt) annimmt oder der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt. Mit der Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer kommt der Vertrag ebenfalls zustande, wenn der Auftraggeber zuvor mündlich beauftragt hat.
(3) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung. Darstellungen auf der Website, in Prospekten oder in sozialen Medien sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
(4) Pläne, Entwürfe, Skizzen und Kalkulationen des Auftragnehmers bleiben sein geistiges Eigentum. Ohne seine Zustimmung dürfen sie nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Änderungen, Zusatzleistungen und Bestandsbau
(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, teilt der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Vergütung und Ausführungstermine mit. Die geänderte oder zusätzliche Leistung wird erst nach Beauftragung in Textform ausgeführt. Die gesetzlichen Regelungen zur Vertragsänderung (§§ 650b, 650c BGB) bleiben unberührt.
(2) Bei Arbeiten am Bestand können sich Umstände erst während der Ausführung zeigen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren (z. B. verdeckte Schäden, Feuchtigkeit, Schadstoffe, abweichende Bauteilaufbauten, nicht dokumentierte Leitungen). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich. Daraus entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet, soweit er nicht bereits vom Angebot umfasst war.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Leistung durch fachkundige Nachunternehmer oder Partnerbetriebe ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und für die vertragsgemäße Ausführung verantwortlich.
(4) Materialien, Farben und Ausführungen, die der Auftraggeber bei der Bemusterung auswählt, werden mit seiner Bestätigung in Textform verbindlich. Lieferzeiten und Mehrkosten, die sich aus späteren Änderungswünschen ergeben, trägt der Auftraggeber.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer die Baustelle zu den vereinbarten Zeiten ungehindert erreichen und die Arbeiten ausführen kann. Er stellt Strom und Wasser sowie – soweit erforderlich – einen Platz für Lagerung und Abfallentsorgung kostenfrei zur Verfügung.
(2) Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie Zustimmungen Dritter (z. B. Eigentümer, Eigentümergemeinschaft, Denkmalschutzbehörde) sind Sache des Auftraggebers, sofern ihre Beschaffung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.
(3) Der Auftraggeber trifft die erforderlichen Entscheidungen (z. B. Materialauswahl, Freigaben) rechtzeitig und weist den Auftragnehmer auf ihm bekannte Besonderheiten des Objekts hin, insbesondere auf verdeckt verlaufende Leitungen, bekannte Schäden oder Schadstoffe.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, unberührt.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Angegebene Zeiträume sind andernfalls voraussichtliche Richtwerte.
(2) Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Verzögerung auf Änderungs- oder Zusatzwünschen, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt oder Lieferverzögerungen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber solche Verzögerungen unverzüglich mit.
(3) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Verzug bleiben unberührt.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Maßgeblich sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, als Endpreise einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Ist keine Pauschale vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand bzw. Aufmaß zu den im Angebot genannten Einheits- oder Stundensätzen.
(3) Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werks oder nach Leistungsfortschritt verlangen (§ 632a BGB). Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzlich die gesetzlichen Grenzen und Sicherheitsleistungen nach § 650m BGB.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung nichts anderes angegeben ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber nach Maßgabe des § 286 BGB in Verzug; es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht; § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen (§ 640 BGB). In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden. Über die Abnahme wird nach Möglichkeit ein gemeinsames Protokoll erstellt.
(2) Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer sie mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 633 ff. BGB). Mängelansprüche verjähren bei Arbeiten an einem Bauwerk in fünf Jahren ab Abnahme, im Übrigen nach den gesetzlichen Fristen (§ 634a BGB).
(2) Der Auftraggeber zeigt erkannte Mängel unverzüglich in Textform an und gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung.
(3) Natürliche Eigenschaften von Materialien, insbesondere Farb-, Struktur- und Maserungsunterschiede bei Holz, Naturstein und vergleichbaren Naturprodukten, stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
(4) Für Mängel, die auf Anweisungen des Auftraggebers, von ihm gestellten Stoffen oder Bauteilen oder auf mangelhaften Vorleistungen anderer Unternehmer beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er seine Bedenken rechtzeitig angezeigt hat oder der Mangel für ihn nicht erkennbar war.
(5) Garantien der Hersteller von Produkten und Materialien bleiben unberührt.
§ 9 Planungs- und Bauleitungsleistungen
Planungs-, Beratungs- und Bauleitungsleistungen erbringt der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Können. Sie ersetzen nicht die Leistungen von Architekten, Tragwerksplanern, Energieberatern oder Brandschutzsachverständigen, soweit deren Einschaltung gesetzlich erforderlich ist oder im Einzelfall empfohlen wird (z. B. Bauvorlagen, statische Berechnungen, Energienachweise). Solche Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 11 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: September 2026